Allgemeine Geschäftsbedingungen – Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma rezila metz GmbH
1. Anwendungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden
Bedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt,
es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten
auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die werden nicht anerkannt,
es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten
auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma rezila metz GmbH
1. Anwendungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden
Bedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt,
es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten
auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung und den Besteller vorbehaltlos erfolgt.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Der Besteller hat uns mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen schriftlich auf besondere
Anforderungen an die Lieferungen im Hinblick auf Beschaffenheit und Einsatzzwecke sowie auf andere
Risiken hinzuweisen, die bei Verwendung durch ihn entstehen können.
2.2 Überlassen wir dem Besteller Zeichnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen im
Zusammenhang mit dem Angebot, behalten wir uns an diesen das Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen
falschen oder unvollständigen, auch technischen, Angaben ergeben.
2.4 Bestellungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Für eine vertragliche Bindung an diese Änderungen bedarf es unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3. Preise, Zahlungen, Aufrechnung
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht- bzw. Versandkosten, Zollkosten, gewünschten
Versicherungen und sonstigen Nebenleistungen. Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird
in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
3.2 Jeweils die aktuell gültige Preisliste ersetzt Preislisten eines früheren Zeitpunkts. Alte Preislisten
verlieren mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.
3.3 Es gelten jeweils in im Angebot und auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen. Vereinbarte
Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur
Verfügung steht. Wechsel nehmen wir als Zahlungsmittel nicht entgegen. Ab Überschreitung des
vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug.
3.4 Bei verspäteter Zahlung des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen p.a. in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen gültigen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen
weiteren Schaden geltend zu machen.
3.5 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, können wir, wenn wir zur Vorleistung verpflichtet
sind, die uns obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in
der er Zug um Zug gegen unsere Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Nach erfolglosem
Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.6 Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig
festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Forderungen. Dies gilt auch für
Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen und/oder Zurückbehaltungsrechten.
3.7 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den
Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur
berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen
Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt abgehend von einem von uns benannter Ort. Die Auswahl des
Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen.
4.2 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
4.3 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % zulässig und werden in der
Rechnung berücksichtigt.
4.4 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind,
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Sollten sich hierdurch vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale
ändern, werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.
4.5 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur, an den Frachtführer oder
die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über,
unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Besteller die Versendungskosten, Anfuhr oder
andere Leistungen übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware
auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transport- und andere Schäden.
4.6 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zur vertreten hat, so geht
die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Fristen, Termine, Verzug
5.1 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen und Abrufterminen setzt die rechtzeitige Beibringung
der vom Besteller zu beschaffenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen und
Termine angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
5.2 Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung oder sonstige Hindernisse wie
höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer
Lieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns,
die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende
derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5.3 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vom Vertrag insoweit zurücktreten, als wir nach Verstreichen einer uns gesetzten
angemessenen Frist die Lieferung oder Teile dieser noch nicht versandt haben. Er ist in diesem Fall zum
Rücktritt für den ausstehenden Teil berechtigt. Vom ganzen Vertrag kann der Besteller bei Teillieferungen
nur dann zurücktreten, wenn er die Teillieferung aufgrund des Verzugs nicht bestimmungsgemäß
verwenden kann. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn und soweit die Verzögerung
durch uns zu vertreten ist.
5.4 Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, sofern wir diese nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht haben. Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware), bis alle unsere
gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller
sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt
sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf
den Saldo.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern. Sofern er nicht selbst eine
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und andere Schäden, die bei Lagerung entstehen können, zu
versichern.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt die aus der Veräußerung
entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur vollständigen Tilgung
unserer Forderungen ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung
weiterveräußert oder ob sie eingebaut wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder
so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns
vereinbarten Preises als abgetreten.
6.4 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung an uns ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns
dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe
des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
6.5 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
§950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt
6.1 Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren
zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so überträgt uns der
Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 6.1. Der Besteller wird die neue Sache
mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
6.6 Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Er hat uns alle
Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.
6.7 Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.8 Soweit zwingenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne der
Bestimmungen 6.1 bis 6.8 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderung aus
Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese Rechte vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei
Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen
Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
7. Beanstandungen
Der Besteller hat Mängel unverzüglich schriftlich und spezifiziert zu rügen. Offensichtliche Mängel müssen
sofort nach Erhalt der Ware gerügt werden. Danach ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen. Nicht
form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als nicht genehmigt.
8. Mängelrechte / Haftung
8.1 Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr.1 BGB gelten nach Maßgabe folgender
Bestimmungen: Bei berechtigter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen
zu treffen ist, den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (zusammen im Folgenden
„Nacherfüllung“ genannt). Die beanstandeten Liefergegenstände sind unverzüglich und kostenfrei zu
unserer Verfügung zu halten. Kosten der Nacherfüllung tragen wir nur insoweit, als die Nacherfüllung
auch durch uns ausgeführt wird, oder deren Kosten vorab schriftlich mit uns abgestimmt sind.
Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Aus- und Einbaukosten, Kosten einer Selbstvornahme des
Bestellers sowie Kosten, die dem Besteller durch eine Beauftragung eines Dritten entstehen, werden von
uns nicht ersetzt. Das gleiche gilt für die Geltendmachung pauschalierter Kosten durch den Besteller.
8.2 Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der
Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in äußerst dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit, oder nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen, oder zur Abwehr
unverhältnismäßig hoher Schäden oder wenn wir nach nochmaliger Fristsetzung mit der Nacherfüllung in
Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte
vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu verlangen.
Sonstige Aufwendungen sind nicht ersatzfähig. In einem der vorgenannten Fälle sind wir unverzüglich zu
verständigen.
8.3 Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Wir haften, sofern in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht anders geregelt, ausschließlich in
folgenden Fällen:
(1) Vorsätzliche Pflichtverletzung
(2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(3) Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
(4) Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
(5) Schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden
(6) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
(7) Für Schäden durch Produkthelfer an unseren Lieferungen haften wir aus deliktischer Produkthaftung
dem Besteller gegenüber ausschließlich nach Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen im Rahmen der
gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers aus deliktischer
Produkthaftung sind ausgeschlossen.
8.4 Soweit nicht vorstehend oder an anderer Stelle dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen etwas
anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
8.5 Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten
Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden unserseits.
8.6 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang, bzw. soweit vorhanden nach
Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist
bestimmt ist.
8.7 Eine Nacherfüllung auf Kulanzbasis erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
9. Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen
Schreibt uns der Besteller durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die
Liefergegenstände herzustellen haben, ist er dafür verantwortlich, dass wir im Rahmen der
Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte,
nicht verletzen. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen
Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.
10. Garantie / Beschaffungsrisiko
Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unserseits muss ausdrücklich erfolgen, als
solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbare Recht
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Amberg/Opf.
11.2 Gerichtsstand ist Amberg/Opf., wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische
Person des Öffentlichen Rechts ist. Wir können den Besteller jedoch auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand verklagen.
11.3 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge
vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
11.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen
Bestimmungen nicht berührt.
Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, nach Einbau weiterveräußert,
Stand: 01.10.2019